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Gesundheitspolitisches Umfeld
Die schweizerischen Akutspitäler mussten sich auf ein
neues Tarifsystem einstellen: das Swiss Diagnosis Related
Groups (SwissDRG). Bei dieser Umstellung ergaben sich
viele Fragen zu Leistungsverträgen sowie Aus- und Weiter-
bildungsverfügungen. Die Folgen dieser Neuerung waren
für viele Privatspitäler nicht vorhersehbar. Zwischenzeitlich
haben wir mit aller Deutlichkeit gespürt, was es heisst,
wenn sich der Kanton mit 55% an den Grundversorgungs-
kosten der Listenspitäler beteiligen muss. Seitens des
Regierungsrates wurden Regulierungsabsichten deutlich
spürbar. Dieser Anspruch fördert den freien Wettbewerb der
Leistungserbringer nicht. Er widerspricht zusätzlich der
freien Spitalwahl der Patienten. Auf der anderen Seite ist es
durchaus verständlich, dass die Regierung Rechenschaft
über die Verwendung von Steuermitteln in der Akutversor-
gung beanspruchen muss.
Daher wurden die Leistungserbringer aktiv in die politische
Meinungsbildung einbezogen, bevor alle rechtlichen
Grundlagen zur Steuerung der Gesundheitsversorgung im
Kanton Bern erarbeitet werden konnten. Aufgrund dieses
Verfahrens sind wir zuversichtlich, dass ein konsensfähiges
Spitalversorgungsgesetz im kommenden Jahr verabschiedet
werden kann.
Risiken aus offenen Tarifverfahren
Im Frühjahr 2013 haben einzelne Privatspitäler die Ent-
scheide des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Tariffest-
setzungsverfahren 2005 – 2009 erhalten. Leider hat sich das
Bundesverwaltungsgericht sowohl der erstinstanzlichen
Sichtweise als auch den Empfehlungen des Preisüberwa-
chers angeschlossen. Es wurden Tagespauschalen zwischen
1’116.– CHF und 1’619.– CHF verfügt. Frühzeitig konnten wir
aussergerichtliche Verhandlungen mit den beschwerdefüh-
renden Kassen aufnehmen. Zwischenzeitlich ist es uns
gelungen, mit den meisten von ihnen eine vertragliche
Lösung zu finden, um die Tarif- und Rückerstattungsrisiken
erheblich zu reduzieren. Einzig mit den Krankenversiche-
rungen Assura, Kolping, Hotela, OEKK und Supra konnte
keine Einigung erzielt werden.
Spitalliste 2012 des Kantons Bern
Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Expertenbericht
zur Spitalliste 2012 des Kantons Bern verfasst. Darin wurde
festgehalten, dass diese Spitalliste den bundesrechtlichen
Auflagen nicht genüge. Demzufolge empfiehlt das Bundes-
amt dem Bundesverwaltungsgericht, die Spitalliste dem
Regierungsrat zur Überarbeitung zurückzuweisen. Es zeigt
sich nun, dass die von der Lindenhofgruppe und vom
Verband der Privatspitäler geforderten Bedingungen von
Seiten des Spitalamtes erfüllt werden könnten. Das Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht läuft
bis zur Einigung jedoch weiter.
Dringendes Notrecht (EVKVG
2
) und Entwurf zum Spitalver-
sorgungsgesetz (SpVG)
Der Verband der Privatspitäler des Kantons Bern (VPSB)
und die Lindenhofgruppe haben Beschwerde gegen die
EVKVG beim Bundesgericht eingereicht. Das Bundesgericht
hat den Verband daraufhin zur Replik aufgefordert. Auf-
grund intensiver politischer und parlamentarischer Arbeiten
am neuen Spitalversorgungsgesetz, das per 01.01.2014 in
Kraft treten soll, hat der Verband bisher vier Fristverlänge-
rungen beantragt. Es bleibt zu hoffen, dass sich das
Bundesgericht auch einer weiteren Verlängerung nicht
entgegenstellt.
Nach intensiver Intervention der Spital- und Arzt-Verbände
(VPSB
3
, die
Spitäler.be4
und der BBV+
5
) sowie der Kranken-
versicherungen KPT und Visana hat der Grosse Rat den
ersten planwirtschaftlichen Entwurf des Spitalversorgungs-
gesetzes zur Überarbeitung an den Regierungsrat zurück-
gewiesen. Der vom Regierungsrat präsentierte zweite
Entwurf des Spitalversorgungsgesetzes sieht Varianten bei
der Mengenbegrenzung sowie bei den Lenkungs- und
Ausgleichsabgaben vor. Die kantonale Holding für die
öffentlichen Spitäler soll im Gesetz verankert werden. Die
vorberatende Kommission des Grossen Rates hat den
zweiten Entwurf ohne Mengenbegrenzung, ohne Fondslö-
sungen und ohne kantonale Holding an den Regierungsrat
überwiesen. Gemäss Medienmitteilung beabsichtigt der
Regierungsrat jedoch, an einer effektiven Mengensteuerung
sowie an einer Ausgleichsabgabe festzuhalten.
Soll ein fairer Wettbewerb unter den Leistungserbringern
im Kanton Bern stattfinden, so sollte dieses Gesetz gemäss
den Vorstellungen der Grossratskommission genehmigt
werden.
2 Einführungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz
3 Verband der Privatspitäler des Kantons Bern.
4 Netzwerk Spitäler des Kantons Bern.
5 Berner Belegärzte-Vereinigung+.




