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eindeutig verifizierten Berechnungsgrundlagen beruht, versuchen
die Krankenkassen hartnäckig, sich um ihre Ents
pflicht zu drücken. Dies, obschon mittlerweile die gewalti
Vorzüge der Computertomographie und der kostensparende Substi
tutionseffekt gegenüber teureren konventionellen Untersuchungen
auch im Kanton Bern bekannt sein dürften.
Unübersehbar sind sodann die Bestrebungen, die
Ambulante und für Privatpatienten zu reduz
möglichst tiefer Stufe zu vereinheitlichen. Dabei wird
sehen, dass sich die Privatspitäler beim geltenden Tarifsyste
vorallem über die Einzelleistungstarife für medizinisch-tec
nische Leistungen im finanziellen Gleichgewicht halten können
Ueberschüsse von medizinisch-technischen Leistungsstellen die
nen der Finanzierung anderer, wenig "renta
ermöglichen also den Privatspitälern das Erbringen gemeinwir
schaftlicher Leistungen. Die Reduktion der erwähnten
wird die Privatspitäler zwingen, die übrigen Tarife massiv
erhöhen und insbesondere zusätzlich zur Zi
Zuschlag für Krankenpflege einzuführen. Die Kosten des Pflege
dienstes sind bei den heutigen TarifStruktu
ungedeckt und müssen aus den UeberSchüssen von t
Einzelleistungstarif en finanziert werden.
Im Berichtsjahr wurden die Weichen zur Anpassung der Unfallver¬
sicherung für das ab 1.1.1984 gültige Unfallversicherungsgesetz
(UVG) gestellt. Für das schon bisher gut versicherte Lin-denhof-
personal wurde eine nach wie vor umfassende Unfallversicherung
bei den KKB-VerSicherungen abgeschlossen. Der Lindenh
Arbeitgeber trägt dabei die Hälfte der
obligatorische Versicherung und die vollen Kosten der Zusa
versicherungen, sicherlich eine respektable Leistung. Mit
Berücksichtigung der KKB-Versicherungen sollte auc
striert werden, dass wir an einer guten Zusammenarbeit mit d
Krankenkassen interessiert sind.
Was das Unfallversicherungs-Obligatorium betrifft, ist festz
stellen, dass die Kosten der Unfallversicherung nun unverhält
nismässig angestiegen sind und Arbeitgeber sowie Arbeitneh
zusätzlich belasten. Das UVG ist zweifellos ein
Geschäft für PrivatVersicherungen und SUVA. Die Spitäler werden
dabei ihre legitimen Ansprüche auf leistun
kostendeckende Entschädigungen gegenüber den Unfallversicherern
geltend machen und sich keinesfalls mit den
sozialen Krankenversicherung abspeisen lassen.




